Satzung der KG Schnapskännchen Güsten 1936 e.V.
(1) Der Verein führt den Namen „KG Schnapskännchen Güsten 1936 e.V.“ mit Sitz in 52428 Jülich, Ortsteil Güsten.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des rheinischen Brauchtums, die Veranstaltung örtlichen Karnevals auf traditionsgebundener Grundlage und die Heranführung junger Menschen an die karnevalistische Brauchtumspflege.
(2) Der Satzungszweck wird durch die Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen verwirklicht.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Zweck der Gesellschaft kann nur dahingehend geändert werden, dass der nachfolgend durch die Mitgliederversammlung beschlossene Zweck ebenfalls die Voraussetzung des § 59 AO (oder Nachfolgeregelung) erfüllt.
(1) Der Verein gliedert sich in:
a. Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche sich im Besitz der bürgerlichen Rechte befindet.
b. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Pflege des Brauchtums für den Verein außerordentliche Verdienste erworben haben. Vorschläge zur Ernennung kann jedes Mitglied schriftlich beim Vorstand einreichen. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ernannt.
(2) Die Mitarbeit der Mitglieder in der KG und für die KG ist ehrenamtlich.
(1) Der Aufnahmeantrag ist formlos an den Vorstand zu stellen.
(2) Über die Aufnahme, Zurückstellung oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aufnahme ist erst in dem Augenblick rechtsverbindlich, wenn der Jahresbeitrag entrichtet ist.
- 4.2 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich die Satzung anzuerkennen, die Beschlüsse der Organe zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Ziele mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied zahlt einen Vereinsbeitrag. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Die Mitgliedschaft endet
-
- durch Tod
- durch die schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
- durch Auflösung der Gesellschaft
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes
- durch Zahlungsverzug über ein Jahr hinaus
(4) Ausschlussgründe sind:
-
- Grobe Verstöße gegen die Satzung oder die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse
- Schädigung des Vereinszwecks
- Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes, über den ein schriftlicher Bescheid an den Auszuschließenden ergeht, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Vorstand möglich.
- Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung, die nach Eingang des Einspruchs innerhalb von vier Wochen stattfinden muss, besteht nicht das Recht, eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses herbeizuführen.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. Beitragsrückstände sind zu entrichten und entgangene Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des Austritts zu erfüllen. Alles im Besitz befindliche Eigentum der Gesellschaft muss zurückerstattet werden.
(1) Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „lnformationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO).
(2) Verantwortliche Stelle: Karnevalsgesellschaft Schnapskännchen Güsten 1936 e.V., vertreten durch den jeweiligen Vorstand (§ 7 Abs. 2 der Satzung); die Namen und Kontaktdaten der aktuellen Vorstandsmitglieder sind auf der homepage des Vereins (www. schnapskaennchen.de) veröffentlicht.
(3) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
Name und Vorname,
Geburtsdatum,
Adresse,
Bankverbindung
und E-Mail-Adresse.
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
(4) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt: oben unter 2).2
(5) Als Mitglied
-
- im Bund Deutscher Karneval e.V. und
- im Regionalverband Düren im Bund Deutscher Karneval
ist der Verein verpflichtet, ggfs. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an diese Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei
ggfs. Name,
ggfs. Alter,
ggfs. Anschrift,
ggfs. Mitgliedsnummer.
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Funktionsträger) werden ggfs. weitere Daten übermittelt:
ggfs. Telefonnummer
ggfs. E-Mail-Adresse
ggfs. Funktion im Verein.
(6) Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
(7) Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (, sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dies bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder den Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
(8) Das Mitglied hat ein Beschwerderecht Zuständig dafür ist die Landesdatenschutzbehörde:
Der/Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211/384240, Telefax: 0211/384/2410 e-mail: poststelle@ldi.nrw.de – Webseite: www.ldi.nrw.de
- 5 Organe der KG Schnapskännchen
(1) Die Organe der KG Schnapskännchen sind:
-
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
(2) Die Beurkundung der Beschlüsse der einzelnen Organe erfolgt durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer.
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Sie wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied verfügt über einen Sitz und eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Wahl der Kassenprüfer
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Festlegung von Beiträgen
– Beschlussfassung über Anträge
– Satzungsänderungen (s. § 9)
– Auflösung des Vereins (s.§ 10)
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich (durch Boten, Briefpost, Telefax oder E-Mail ) oder durch öffentliche Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 1. Geschäftsführer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen beim Vorstand verlangt. Sie muss längstens vier Wochen nach Eingang des Antrages bei der Geschäftsstelle tagen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Vereinsauflösung und Satzungsänderung (siehe hierzu §§ 9 und 10)
(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vorher bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Zulassung und Behandlung von Anträgen, die später als sieben Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur nach Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgen. Ausgenommen sind Anträge auf Vereinsauflösung und Satzungsänderung (siehe hierzu §§ 9 und 10)
(8) Für besondere Anlässe und Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festzuhalten sind.
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
der 1. Vorsitzende (m/w)
der 2. Vorsitzende (m/w)
der 1. Geschäftsführer (m/w)
der 2. Geschäftsführer (m/w)
der 1. Schatzmeister (m/w)
der 2. Schatzmeister (m/w)
der Präsident (m/w)
der Senatspräsident (m/w)
bis zu fünf Beisitzern (m/w)
Die Anzahl der Beisitzer ist vor Eintritt in den Wahlgang für die kommende Wahlperiode durch Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer. Sie werden im Vereinsregister eingetragen. Sie vertreten die Gesellschaft nach außen und zwar entweder zwei von ihnen gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegen die Verwaltung ihres Vermögens und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(4) Ehrenmitglieder können mit Sitz und Stimme in den Vorstand gewählt werden.
(5) Die Beisitzer können mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
(8) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festzuhalten sind.
(9) Der Vorstand kann für den Verein eine Geschäftsordnung erlassen.
(1) Die Kasse wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten Kassenprüfer geprüft. Eine direkte Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Bei der Kassenprüfung müssen mindestens zwei Kassenprüfer anwesend sein.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und schlagen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes vor.
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung und des entsprechenden Inhaltes in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(1) Ein Beschluss zur Auflösung kann nur gefasst werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. In anderen Fällen ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
(2) Bei Auflösung der KG erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des traditionellen Brauchtums (z.B. Karneval)
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Gerichtsstand für alle Angelegenheiten der KG ist das Amtsgericht in Jülich.
Stand 23.05.2019
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